Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36) |
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1. | der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und | |
2. | ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. |
(2) 1Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
1. | der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und | |
2. | die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. |
3Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 2§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
2Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. 3Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 29 AufenthG
498 Entscheidungen zu § 29 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 29.14
Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen
- VGH Hessen, 31.10.2013 - 3 A 840/13
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthaltstitel der Eltern nach § 25 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; ...
- VGH Hessen, 28.01.2013 - 3 A 2118/12
Aufenthaltsrecht von Kindern, deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 ...
- BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2013 - 17 A 1150/13
Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG auch i.R.v. § 34 Abs. 1 AufenthG; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - 17 A 1150/13
Aufenthalt aus humanitären Gründen; Aufenthalt aus familiären Gründen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - 17 A 1150/13
- OVG Hamburg, 02.06.2008 - 3 Bf 35/05
Geltungsbereich des Ausschlusstatbestandes des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2004
- OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 11 LB 199/10
Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau eines Flüchtlings (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990)
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 3 B 14.16
Humanitärer Aufenthaltstitel; Geburt im Inland; Ausschluss des Familiennachzugs; ...
- VG Hannover, 08.02.2018 - 19 B 8797/17
Kindernachzug (§ 32 Abs. 1 AufenthG) - maßgeblicher Zeitpunkt - ordre public - ...
Querverweise
Auf § 29 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Bleibeinteresse)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)