Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a)   
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§ 36 AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/36.html)
§ 36 AufenthG
§ 36 Aufenthaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/36.html)
§ 36 Aufenthaltsgesetz
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§ 36
Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1147), in Kraft getreten am 01.08.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)12.07.2018BGBl. I S. 1147
01.08.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung27.07.2015BGBl. I S. 1386
26.11.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex22.11.2011BGBl. I S. 2258
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Querverweise

Auf § 36 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 28 (Familiennachzug zu Deutschen)
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
          § 32 (Kindernachzug)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen)
Was ist das?

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