Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AufenthG
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsinteresse besteht,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

2Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 4In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. 5Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 01.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
23.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)20.12.2023BGBl. I Nr. 390
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
21.08.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht15.08.2019BGBl. I S. 1294
01.08.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)12.07.2018BGBl. I S. 1147
01.08.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration12.05.2017BGBl. I S. 1106
06.08.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939
01.08.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung27.07.2015BGBl. I S. 1386
02.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern29.08.2013BGBl. I S. 3484
26.11.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex22.11.2011BGBl. I S. 2258
04.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten30.07.2009BGBl. I S. 2437
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 5 AufenthG

4.831 Entscheidungen zu § 5 AufenthG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 4.831 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 15 (Zurückweisung)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 19d (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 25a (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen)
          § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 27 (Grundsatz des Familiennachzugs)
          § 28 (Familiennachzug zu Deutschen)
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
          § 30 (Ehegattennachzug)
          § 33 (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
          § 34 (Aufenthaltsrecht der Kinder)
          § 36 (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger)
          § 36a (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
        Besondere Aufenthaltsrechte
          § 38 (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
     
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 48 (Ausweisrechtliche Pflichten)
        § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 72a (Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken)
          § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
          § 73a (Unterrichtung über die Erteilung von Visa)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104a (Altfallregelung)
        § 104b (Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern)
        § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
            § 65 (Erweiterter Datensatz)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht