Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. | der Lebensunterhalt gesichert ist, | |
1a. | die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, | |
2. | kein Ausweisungsinteresse besteht, | |
3. | soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und | |
4. | die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. |
(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer
1. | mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und | |
2. | die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. |
2Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
(3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 4In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. 5Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
23.12.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) | 20.12.2023 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
01.08.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) | 12.07.2018 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 5 AufenthG
4.831 Entscheidungen zu § 5 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946
Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre ...
- VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange
- VGH Hessen, 03.11.2023 - 3 B 745/23
Einreise mit einem Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einholung einer ...
- BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen ...
- VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074
Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des ...
- VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
- VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 K 1697/14
Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht; ...
- VGH Bayern, 06.02.2024 - 19 ZB 23.2132
Darlegungsgebot, Kumulative Mehrfachbegründung, Spezial- und generalpräventive ...
- VG Freiburg, 13.05.2016 - 4 K 1497/15
Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG 2004 für minderjähriges Kind aus ...
- VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21
Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes ...
Querverweise
Auf § 5 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15 (Zurückweisung)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19d (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 27 (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 28 (Familiennachzug zu Deutschen)
§ 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
§ 30 (Ehegattennachzug)
§ 33 (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
§ 34 (Aufenthaltsrecht der Kinder)
§ 36 (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger)
§ 36a (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38 (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Verfahrensvorschriften
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungspflicht)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)