Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) 1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
2Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. | einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, | ||
2. | in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, | ||
3. | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, | ||
4. | sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder | ||
5. | sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere | ||
a) | auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht, | ||
b) | wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder | ||
c) | wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde. |
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
Rechtsprechung zu § 9a AufenthG
169 Entscheidungen zu § 9a AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.06.2016 - 19 ZB 15.737
Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei kurzer Ehedauer
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794
Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges ...
- VG Bayreuth, 28.01.2015 - B 4 K 14.794
- VG Schleswig, 17.05.2022 - 11 B 3/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 18 A 463/22
Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf ...
- VGH Hessen, 24.11.2016 - 3 B 2556/16
Anordnung der Fiktionswirkung und Bestimmung des Streitgegenstands
- BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12
Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 ...
- VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 10.19
Sicherung des Lebensunterhalts; Prognosezeitraum; Ehegattennachzug; Rentenalter; ...
- OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 106/22
Erstverbüßer; Wiederholungsgefahr; Privat- und Familienleben; Abschiebung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22
Ausweisung - Ausweisung
- VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22
§ 9a AufenthG in Nachschlagewerken
- § 9a AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufenthaltskarte
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Querverweise
Auf § 9a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Integration
- § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91c (Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59a (Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes)