Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. 2In den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nach § 18a oder § 18b darf vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) 1Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. 2Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1348/2024 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. 3Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 erfüllt. 4Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. 5Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
| 23.12.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) | 20.12.2023 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
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Rechtsprechung zu § 10 AufenthG
1.172 Entscheidungen zu § 10 AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.07.2025 - 1 C 2.24
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20
Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Aufenthaltsrecht der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2026 - 12 S 1865/25
Aufenthaltserlaubnis; Kindernachzug; Gemeinsames Sorgerecht; Aufenthalt im ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 C 13.23
Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 C 13.23
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 11 S 1833/25
Fachkräfte mit Berufsausbildung; Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte ...
- VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21
Ausweisungsinteresse bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre; ...
- VG München, 23.10.2019 - M 9 K 17.1057
Absehen vom Visumverfahren bei laufendem Asylverfahren
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.03.2020 - 10 ZB 19.2419
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Ausweisungsinteresse wegen einer ...
- VGH Bayern, 06.03.2020 - 10 ZB 19.2419
Querverweise
Auf § 10 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19d (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 14 (Einreichung eines Asylantrags)