Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12a) |
(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
| 1. | Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, | |
| 2. | Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | |
| 2a. | Blaue Karte EU (§ 18g), | |
| 2b. | ICT-Karte (§ 19), | |
| 2c. | Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), | |
| 3. | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | |
| 4. | Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a). |
3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
| 02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
voraussetzungen § 6Visum § 7Aufenthaltserlaubnis § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 9Niederlassungs-
erlaubnis § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten § 9cLebensunterhalt § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12aWohnsitzregelung
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Rechtsprechung zu § 4 AufenthG
2.417 Entscheidungen zu § 4 AufenthG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 15.07.2026 - L 10 AS 180/24
- OVG Schleswig-Holstein, 02.07.2026 - 6 MB 26/26
Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG
- OVG Hamburg, 13.06.2019 - 4 Bs 110/19
Ausreisepflicht eines assoziationsberechtigten Türken: Anwendbarkeit des AufenthG ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2025 - 18 A 620/22
- VGH Hessen, 03.11.2023 - 3 B 745/23
Einreise mit einem Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einholung einer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2025 - 6 MB 31/25
Türkei; Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung der Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 19.10.2017 - 9 K 6090/15
Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung für Inhaber eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 22.18
Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem ...
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 22.18
- OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23
Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 4 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16c (Mobilität im Rahmen des Studiums)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- Datenschutz
- § 90 (Übermittlungen durch Ausländerbehörden)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- § 284 (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 57a (Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61a (Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip)