Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107) |
1Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2023 | Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens | 08.10.2023 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 01.09.2011 | Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige | 12.04.2011 |
ermächtigung § 100Sprachliche Anpassung § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 103Anwendung bisherigen Rechts § 104Übergangsregelungen § 104aAltfallregelung § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern § 104cÜbergangsregelung zum Chancen-
Aufenthaltsrecht § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit § 105dÜbergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 106Einschränkung von Grundrechten § 107Stadtstaatenklausel
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Rechtsprechung zu § 105b AufenthG
Entscheidung zu § 105b AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 - 11 B 3.22
Elektronischer Aufenthaltstitel, Scheckkarte, Niederlassungserlaubnis, (mögliche) ...
Querverweise
Auf § 105b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 45c (Gebühr bei Neuausstellung)