Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
| 1. | des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, | |
| 2. | des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, | |
| 3. | des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | |
| 4. | des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder | |
| 5. | der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. |
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 12.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.05.2024 | Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen | 12.04.2024 | |
| 01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 01.09.2017 | Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht | 13.07.2017 | |
| 05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 | |
| 01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 |
erlaubnis § 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 45Gebühren für die Aufenthalts-
erlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-
Karte und die Mobiler-
ICT-
Karte § 45aGebühren für Expressverfahren § 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45cGebühr bei Neuausstellung § 46Gebühren für das Visum § 47Gebühren für sonstige aufenthalts-
rechtliche Amtshandlungen § 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49Bearbeitungsgebühren § 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51Widerspruchsgebühr § 52Befreiungen und Ermäßigungen § 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziations-
berechtigung § 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 45c AufenthV
Entscheidung zu § 45c AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 - 11 B 3.22
Elektronischer Aufenthaltstitel, Scheckkarte, Niederlassungserlaubnis, (mögliche) ...
Querverweise
Auf § 45c AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 45a (Gebühren für Expressverfahren)
§ 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
§ 49 (Bearbeitungsgebühren)
§ 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
§ 51 (Widerspruchsgebühr)
§ 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
§ 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
§ 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)