Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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§ 46
Gebühren für das Visum

(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen
75 Euro,
2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D")
25 Euro,
3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
60 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2350), in Kraft getreten am 01.09.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht13.07.2017BGBl. I S. 2350
29.12.2015
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung18.12.2015BGBl. I S. 2467
26.11.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex22.11.2011BGBl. I S. 2258
14.05.2008
Änderung
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Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung08.05.2008BGBl. I S. 806

Rechtsprechung zu § 46 AufenthV

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Querverweise

Auf § 46 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
Was ist das?

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