Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54) |
(1) 1An Gebühren sind zu erheben
| 1a. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro, | ||
| 1b. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro, | ||
| 1c. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 1347/2024 oder ResettlementFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 70 Euro, | ||
| 1d. | für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 1347/2024 oder ResettlementFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro, | ||
| 1e. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro, | ||
| 1f. | für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 1347/2024 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro, | ||
| 1g. | für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 1347/2024 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro, | ||
| 2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, | ||
| 3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | ||
| a) | bis zu einem Jahr 61 Euro, | ||
| b) | bis zu zwei Jahren 61 Euro, | ||
| 4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | ||
| a) | bis zu einem Jahr 35 Euro, | ||
| b) | bis zu zwei Jahren 35 Euro, | ||
| 5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 18 Euro, | ||
| 6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 1 Euro, | ||
| 7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, | ||
| 8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 99 Euro, | ||
| 9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 76 Euro, | ||
| 10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro, | ||
| 11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 21 Euro, | ||
| 12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 16 Euro, | ||
| 13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro, | ||
| 14. | für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 34 Euro, | ||
| 15. | für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 72 Euro, | ||
| 16. | für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro, | ||
| 17. | für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a) 52 Euro und wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird 60 Euro. | ||
2Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 01.11.2025 | Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften | 29.10.2025 | |
| 01.05.2025 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 01.01.2024 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 01.09.2017 | Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht | 13.07.2017 | |
| 05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 | |
| 01.09.2011 | Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 22.07.2011 | |
| 29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
erlaubnis § 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 45Gebühren für die Aufenthalts-
erlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-
Karte und die Mobiler-
ICT-
Karte § 45aGebühren für Expressverfahren § 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45cGebühr bei Neuausstellung § 46Gebühren für das Visum § 47Gebühren für sonstige aufenthalts-
rechtliche Amtshandlungen § 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49Bearbeitungsgebühren § 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51Widerspruchsgebühr § 52Befreiungen und Ermäßigungen § 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziations-
berechtigung § 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 48 AufenthV
18 Entscheidungen zu § 48 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
Zumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung eines nationalen Passes eines ...
- VGH Bayern, 16.06.2015 - 10 C 15.241
Gebührenerhebung für aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (Aufenthaltserlaubnis, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 20 SO 397/19
Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
- VG Halle, 26.02.2010 - 1 A 395/07
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- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
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Reiseausweis für Ausländer, finanzielle Zumutbarkeit der Passbeschaffung, Irak
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Ausweisung, Interessenabwägung, Generalprävention, Abschiebungsandrohung
§ 48 AufenthV in Nachschlagewerken
- § 48 AufenthV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Reiseausweis für Flüchtlinge
Reiseausweis für Staatenlose