Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 3 - Gebühren (§§ 44 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 (BGBl. I S. 655), in Kraft getreten am 01.04.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2020
Änderung
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Änderung
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung23.03.2020BGBl. I S. 655
01.09.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht13.07.2017BGBl. I S. 2350
01.09.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung22.07.2011BGBl. I S. 1530

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Querverweise

Auf § 44 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 45a (Gebühren für Expressverfahren)
        § 45b (Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen)
        § 49 (Bearbeitungsgebühren)
        § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
        § 51 (Widerspruchsgebühr)
        § 52 (Befreiungen und Ermäßigungen)
        § 52a (Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung)
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