Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 42 - 43) |
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
1. | wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und | |
2. | welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht. |
(2) 1Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. 2Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.
Rechtsprechung zu § 43 AufenthV
Entscheidung zu § 43 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 10.03.2014 - 8 LA 4/14
Notwendigkeit eines Antrags des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer ...
Querverweise
Auf § 43 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 4 (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- Gebühren
- § 48 (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 56 (Ausweisrechtliche Pflichten)