Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 42 - 43) |
1Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. 2Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. 3Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
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Rechtsprechung zu § 42 AufenthV
8 Entscheidungen zu § 42 AufenthV in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.04.2026 - 3 B 535/25
Zum Ausschluss des Rechtsanspruchs auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus ...
- VG Köln, 15.06.2026 - 11 K 8595/25
- VG Minden, 29.09.2010 - 7 K 3077/09
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vorheriger Einreise mit einem ...
- VG Darmstadt, 17.02.2025 - 6 L 2667/24
Ukraine, Aufenthaltsrecht
- VG Düsseldorf, 22.06.2010 - 27 K 8945/08
Dänemarkehe Rückkehrer Unionsbürger
- VG Düsseldorf, 22.06.2010 - 27 K 6663/08
Aufenthaltskarte Freizügigkeit Unionsbürgerrechte Carta d'Identita
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2007 - 7 B 10282/07
Ausländerrechtliche Bedeutung des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags
- VG Düsseldorf, 10.09.2009 - 27 L 2043/08
Dänemarkehe Freizügigkeit Unionsbürger Schengen-Visum