Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
1Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
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Rechtsprechung zu § 2 AufenthV
8 Entscheidungen zu § 2 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 7 B 29.15
Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen; Zwangsgeldfestsetzung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
- VG Köln, 29.01.2026 - 3 K 5614/21
- VGH Bayern, 28.12.2006 - 24 C 06.3153
Aufenthaltserlaubnis - Passpflicht - Eintragung in den Pass des Ehegatten - ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10
Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 ...
- VG Ansbach, 25.06.2009 - AN 19 K 07.03376
Prozesskostenhilfe; angeblich staatenloser Palästinenser; Abschiebungsverbot ...
- VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der ...
- VG Dresden, 28.06.2007 - 3 K 221/06
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, Konventionsflüchtlinge, Ermessen, ...
Querverweise
Auf § 2 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
- § 61h (Anwendung der Personalausweisverordnung)
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)