Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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1Von der Passpflicht sind befreit
2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 12Grenzgängerkarte
§ 13Notreiseausweis
§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
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Rechtsprechung zu § 14 AufenthV
6 Entscheidungen zu § 14 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der ...
- VG München, 21.07.2015 - M 4 K 13.5636
Rechtmäßigkeit der Melde-, Aufenthaltsbeschränkungs- und Wohnsitzauflage
- VG Augsburg, 08.11.2010 - Au 1 S 10.1423
Ehegattennachzug; fehlende Fiktionswirkung; unerlaubte Einreise; Nachholung des ...
- VG Köln, 09.12.2022 - 5 K 4069/22
- AG Frankfurt/Oder, 06.05.2021 - 412 Cs 124/20
- OVG Bremen, 24.06.2009 - 1 B 193/09
Notreiseausweis
Querverweise
Auf § 14 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 29 (Befreiung in Rettungsfällen)