Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
1Von der Passpflicht sind befreit
2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
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Rechtsprechung zu § 14 AufenthV
6 Entscheidungen zu § 14 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG München, 21.07.2015 - M 4 K 13.5636
Rechtmäßigkeit der Melde-, Aufenthaltsbeschränkungs- und Wohnsitzauflage
- VG Freiburg, 24.04.2008 - 4 K 280/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der ...
- VG Augsburg, 08.11.2010 - Au 1 S 10.1423
Ehegattennachzug; fehlende Fiktionswirkung; unerlaubte Einreise; Nachholung des ...
- VG Köln, 09.12.2022 - 5 K 4069/22
- AG Frankfurt/Oder, 06.05.2021 - 412 Cs 124/20
- OVG Bremen, 24.06.2009 - 1 B 193/09
Notreiseausweis
Querverweise
Auf § 14 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Sonstige Befreiungen
- § 29 (Befreiung in Rettungsfällen)