Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

1Von der Passpflicht sind befreit

1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

Rechtsprechung zu § 14 AufenthV

6 Entscheidungen zu § 14 AufenthV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
          Sonstige Befreiungen
            § 29 (Befreiung in Rettungsfällen)
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