Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. 2§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 10 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 10 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 26.10.2005 - 4 B 181/05
Angehöriger; Aserbaidschan; Asylbewerber; Aufenthaltsgestattung; Aushändigung; ...
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"