Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
(1) 1Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. 2Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von
(2) 1In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. 2In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden, der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(3) 1Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. 2Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15.06.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
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Rechtsprechung zu § 8 AufenthV
9 Entscheidungen zu § 8 AufenthV in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
Geltungsdauer von Reiseausweisen für heimatlose Ausländer
- VG Ansbach, 20.06.2011 - AN 19 K 10.00484
Prozesskostenhilfe; Untätigkeitsklage; Reiseausweis für Ausländer (im Inland); ...
- VG Göttingen, 26.10.2005 - 4 B 181/05
Angehöriger; Aserbaidschan; Asylbewerber; Aufenthaltsgestattung; Aushändigung; ...
- VGH Bayern, 14.10.2011 - 19 C 11.1664
Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2007 - 13 S 1445/07
Streitwert bei Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis
- VG Berlin, 02.07.2024 - 24 K 300.19
Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (Libanese mit palästinensischer ...
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10
Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der ...
- VG Stuttgart, 15.03.2011 - 6 K 5085/10
Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; Auslegung von § 26 Abs. ...
Querverweise
Auf § 8 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 11a (Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland)