Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2023 | Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften | 30.10.2023 | |
| 29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
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Rechtsprechung zu § 7 AufenthV
4 Entscheidungen zu § 7 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 07.07.2021 - 6 L 218.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
Passpflicht; Ausnahme von der Passpflicht; Beteiligung des Bundesamtes für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10
Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 27.01.2010 - 15 K 77.09
Keine Befreiung von Passpflicht bei Haftbefehl wegen Völkermordes
- VG Berlin, 27.01.2010 - 15 K 77.09
Querverweise
Auf § 7 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer