Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
(1) 1Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
| 1. | auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder | |
| 2. | auf Grund des Rechts der Europäischen Union |
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
| 1. | Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), | |
| 2. | Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), | |
| 3. | Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, | |
| 4. | Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, | |
| 5. | amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige, | |
| 6. | Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), | |
| 7. | Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, | |
| 8. | Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und | |
| 9. | EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9). |
Fassung aufgrund der Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften vom 29.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2025 | Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften | 29.10.2025 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 3 AufenthV
16 Entscheidungen zu § 3 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 124/19
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises für ...
- VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
Erfolgreicher Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer ...
- VG Bremen, 18.06.2024 - 4 K 446/23
- OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17
Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen ...
- VG München, 17.11.2010 - M 10 K 09.3071
Reiseausweis für Ausländer
- BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13
Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 13 S 994/08
Streitwert - Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines ...
- VG Aachen, 11.12.2013 - 4 K 2051/12
Feststelllender Verwaltungsakt; vollziehbare Auskreisepflicht; kraft Gesetzes; ...
- VG Augsburg, 05.01.2022 - Au 6 E 21.2478
Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung aus familiären Gründen nach ...
- VG Köln, 07.06.2021 - 5 K 2326/19
Querverweise
Auf § 3 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 13 (Notreiseausweis)