Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 3 - Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen (§§ 23 - 26) |
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
Fassung aufgrund der Elften Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 |
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Rechtsprechung zu § 25 AufenthV
Entscheidung zu § 25 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.01.2013 - 4 K 1661/12
Ausweisung eines auf einem niederländischen Boot beschäftigten Ausländers
Querverweise
Auf § 25 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 3 (Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz)