Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 1 - Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14) |
(1) 1Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. 2Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) 1Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3) 1Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 29.06.2009 | Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 15.06.2009 |
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Rechtsprechung zu § 11 AufenthV
4 Entscheidungen zu § 11 AufenthV in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.07.2008 - 10 ZB 08.1104
Darlegungsgebot; Erledigung; Klagebefugnis; Rechtsschutzinteresse
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10
Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
Ehegattennachzug
- BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2025 - 6 MB 31/25
Türkei; Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung der Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 11 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Passpflicht für Ausländer
- § 11a (Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80 (Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster)