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Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30) |
| Unterabschnitt 4 - Sonstige Befreiungen (§§ 27 - 30a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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1Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
§ 28Befreiung für freizügigkeits-
berechtigte Schweizer § 29Befreiung in Rettungsfällen § 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung § 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
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berechtigte Schweizer § 29Befreiung in Rettungsfällen § 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung § 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
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Rechtsprechung zu § 29 AufenthV
Entscheidung zu § 29 AufenthV in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/19
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