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Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 2 - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 15- 30)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige Befreiungen (§§ 27 - 30a)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthV (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthV
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung
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§ 30
Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328

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