Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26) |
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) 1Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) 1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) 1Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 24 AufenthG
262 Entscheidungen zu § 24 AufenthG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13
Vorlagebeschluss an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von ...
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13
Vorlagebeschluss an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
Vorlagebeschluss an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von ...
- FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10
- VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis; ...
- BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c ...
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R
Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - ...
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c ...
- BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - ...
- BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R
Querverweise
Auf § 24 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 23 (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Bleibeinteresse)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
- Datenschutz
- § 91a (Register zum vorübergehenden Schutz)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 (Verordnungsermächtigung)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 42 (Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 32a (Ruhen des Verfahrens)
- Unterbringung und Verteilung
- § 49 (Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung)
- Gerichtsverfahren
- § 80a (Ruhen des Verfahrens)