Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26) |
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) 1Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) 1Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 5Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2022 | Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze | 23.05.2022 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 24 AufenthG
338 Entscheidungen zu § 24 AufenthG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - L 2 AS 897/23
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2024 - 2 M 60/23
Keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG für drittstaatsangehörige ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22
Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2023 - 18 B 285/23
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ; Geltungsbereich ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 08.03.2023 - 8 L 24/23
Ukraine, Durchführungsbeschluss Massenzustrom
- VG Münster, 08.03.2023 - 8 L 24/23
- VG Arnsberg, 07.09.2023 - 10 L 704/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 6 AS 873/23
- VG Sigmaringen, 13.12.2023 - 1 K 2899/23
Bekanntgabe einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 24 AufenthG
28.11.2023 | Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) | BGBl. I Nr. 334 |
Querverweise
Auf § 24 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 23 (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 55 (Bleibeinteresse)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 74 (Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 417 (Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 150a (Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 146 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 42 (Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 32a (Ruhen des Verfahrens)
- Unterbringung und Verteilung
- § 49 (Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung)
- Gerichtsverfahren
- § 80a (Ruhen des Verfahrens)