Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 - 26)   
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§ 24
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.

(3) 1Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.

(4) 1Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 5Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.

(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6) (weggefallen)

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760), in Kraft getreten am 01.06.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze23.05.2022BGBl. I S. 760
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechtsprechung zu § 24 AufenthG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 24 AufenthG

28.11.2023Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV)BGBl. I Nr. 334

Querverweise

Auf § 24 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 5 (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
          § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
          § 12a (Wohnsitzregelung)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 23 (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Ordnungsrechtliche Vorschriften
        § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 55 (Bleibeinteresse)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln)
        Datenschutz
          § 91a (Register zum vorübergehenden Schutz)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 99 (Verordnungsermächtigung)
        § 105d (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) 
      Leistungen der Sozialhilfe
        Anspruch auf Leistungen
          § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 146 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 42 (Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes)
    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Verfahren beim Bundesamt
          § 32a (Ruhen des Verfahrens)
     
      Unterbringung und Verteilung
        § 49 (Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung)
     
      Gerichtsverfahren
        § 80a (Ruhen des Verfahrens)

Redaktionelle Querverweise zu § 24 AufenthG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 68 I 2 [Vorverfahren] (zu § 24 IV 3)
          § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 24 IV 4)
Was ist das?

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