Asylgesetz

   Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)   
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§ 80a
Ruhen des Verfahrens

(1) 1Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entsprechend. 2Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will.

(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 80a AsylG

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