Asylgesetz
Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c) |
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(1) 1Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entsprechend. 2Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 74Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter
§ 75Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76Einzelrichter
§ 77Entscheidung des Gerichts
§ 78Rechtsmittel
§ 79Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80Ausschluss der Beschwerde
§ 80aRuhen des Verfahrens
§ 81Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83Besondere Spruchkörper
§ 83aUnterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83bGerichtskosten, Gegenstandswert
§ 83cAnwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
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Rechtsprechung zu § 80a AsylG
Entscheidung zu § 80a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 16.12.2014 - B 5 E 14.30338
Asylfolgeverfahren; vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt); fehlende ...