Asylgesetz
| Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c) |
(1) 1Für das Klageverfahren gilt § 32a Absatz 1 entsprechend. 2Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
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Rechtsprechung zu § 80a AsylG
2 Entscheidungen zu § 80a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 08.06.2026 - 39 K 115.26
- VG Bayreuth, 16.12.2014 - B 5 E 14.30338
Asylfolgeverfahren; vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt); fehlende ...