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Asylgesetz

   Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)   
Gliederung
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§ 83b
Gerichtskosten, Gegenstandswert

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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