Asylgesetz
Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c) |
(1) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. 2§ 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. 2Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. 3Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) 1Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. 3Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. 4Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren | 21.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 77 AsylG
22.278 Entscheidungen zu § 77 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien), ...
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr ...
- VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 13 A 10789/23
Asylrecht
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik ...
- VG München, 13.03.2024 - M 31 K 23.32881
Asyl, Herkunftsland Peru, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine ...
- VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23
Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische ...
Querverweise
Auf § 77 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 78 (Rechtsmittel)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 30 (Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz)