Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   
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§ 47
[Normenkontrollverfahren]

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. 2Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. 4§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. 2Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. 3Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), in Kraft getreten am 02.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte21.12.2006BGBl. I S. 3316
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359
01.01.2002Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)20.12.2001BGBl. I S. 3987

Rechtsprechung zu § 47 VwGO

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Querverweise

Auf § 47 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 87c [Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 132 [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgründe]
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Rechtsbehelfe
          § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
        Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 47 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 40 [Verwaltungsrechtsweg]
     
      Verfahren
        Einstweilige Anordnung
          § 123 [Einstweilige Anordnung] (zu § 47 VI)
Was ist das?

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