Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53) |
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. | von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, | |
2. | von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. |
(2) 1Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. 2Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. 4§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. 2Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. 3Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
zuständigkeit des Ober-
verwaltungsgerichts] § 47[Normenkontroll-
verfahren] § 48[Sachliche Zuständigkeit des Ober-
verwaltungsgerichts in erster Instanz] § 49[Rechtsmittel-
zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts] § 50[Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts in erster Instanz] § 51[Verfahren in Fällen des § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz] § 52[Örtliche Zuständigkeit] § 53[Bestimmung des zuständigen Gerichts]
Rechtsprechung zu § 47 VwGO
11.555 Entscheidungen zu § 47 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 8.21
Normenkontrollantrag des BUND gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die ...
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; ...
- BVerwG, 06.12.2022 - 4 CN 4.21
Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Ortsrats gegen einen Bebauungsplan
- OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 30/22 Corona
- OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2023 - 1 MR 10/20
Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer ...
- OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22 Corona
- VGH Bayern, 23.03.2023 - 1 NE 22.2414
Erweiterung eines Gewerbegebiets, Festsetzung von Emissionskontingenten, Externe ...
- BVerwG, 23.03.2023 - 3 BN 12.22 Corona
Verwaltungsprozessrecht: Zur Reichweite richterlicher Hinweispflichten
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21 Corona
Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO; ...
§ 47 VwGO in Nachschlagewerken
- § 47 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Normenkontrolle
Normverwerfungskompetenz
Querverweise
Auf § 47 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 87c [Vorrangige und beschleunigte Durchführung bestimmter erstinstanzlicher Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 132 [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgründe]
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 195
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Sondervorschriften
- § 42b (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 7 (Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Normenkontrollverfahren)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 111b (Verfahrensvorschriften)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 [Verwaltungsrechtsweg]
- Verfahren
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung] (zu § 47 VI)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 35a VII (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung)