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https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwRG (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
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§ 7
Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

(1) 1Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat.

2Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) 1Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. 2Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) 1Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) 1Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. 2Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.

(5) 1Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. 2Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere

1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie
2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,

haben keine aufschiebende Wirkung.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2026 (BGBl. I Nr. 286), in Kraft getreten am 06.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.10.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften30.09.2026BGBl. I Nr. 286
02.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298

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