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__paste_bez____paste_norm__ UmwRG (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
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§ 3
Anerkennung von Vereinigungen

(1) 1Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. 2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

3In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. 4Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. 5Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) 1Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. 2Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. 3Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), in Kraft getreten am 02.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298
15.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes07.08.2013BGBl. I S. 3154
01.03.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege29.07.2009BGBl. I S. 2542

Rechtsprechung zu § 3 UmwRG

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Querverweise

Auf § 3 UmwRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 15 (Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen)
     
      Strategische Umweltprüfung
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 39 (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) 
      Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
        Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
          § 5 (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen)
     
      Strategische Umweltprüfung (SUP)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 14f (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
          § 19 (Vereinfachtes Verfahren)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 23b (Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren)
Was ist das?

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