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Deutschland

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
(Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG)

Gesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816), in Kraft getreten am 15.12.2006

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2026 (BGBl. I S. 286) m.W.v. 06.10.2026

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Rechtsbehelfe von Vereinigungen

§ 3Anerkennung von Vereinigungen

§ 4Verfahrensfehler

§ 4a(weggefallen)

§ 5Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

§ 6Fristen, Fristversäumnis

§ 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

§ 8Überleitungsvorschrift

Amtlicher Hinweis

Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

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