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https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwRG (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
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§ 8
Überleitungsvorschrift

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. 2Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,

1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die

1. am 6. Oktober 2026 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2. nach dem 6. Oktober 2026 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(2b) 1§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem 6. Oktober 2026 eingelegt werden. 2Für Rechtsbehelfe, die vor dem 6. Oktober 2026 eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1. Anerkennungen
a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(4) 1§ 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober 2026 anhängig werden. 2Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.

(5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 5. Oktober 2026 geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort.

(6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem 6. Oktober 2026 ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2026 (BGBl. I Nr. 286), in Kraft getreten am 06.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.10.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften30.09.2026BGBl. I Nr. 286
02.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298

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