(1) 1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(2) 1Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. 2Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
| 1. | Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und | |
| 2. | Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
| 02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 |
verfahren § 6Fristen, Fristversäumnis § 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen § 8Überleitungs-
vorschrift
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Rechtsprechung zu § 6 UmwRG
678 Entscheidungen zu § 6 UmwRG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 01.10.2026 - 22 B 25.243
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.11.2023 - M 24 K 22.3717
Seilbahnrechtliche Genehmigung für den Neubau der Kampenwandseilbahn aufgehoben
- VG München, 16.11.2023 - M 24 K 22.3717
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 8 ZB 25.1490
Berufungszulassung (abgelehnt), rechtskräftige straßenrechtliche Planfeststellung ...
- BVerwG, 26.05.2026 - 7 C 5.25
Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.05.2025 - 7 B 1.25
Revisionszulassung; Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG für Einwendungen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2024 - 5 KS 5/23
Nachbarklage gegen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen
- BVerwG, 23.05.2025 - 7 B 1.25
- BVerwG, 20.08.2026 - 7 B 14.26
Wann ist das UmwRG anwendbar?
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2026 - 14 S 1459/25
Begründungspflicht des UmwRG § 6; Anforderung an die Entschuldigung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2026 - 14 S 1459/25
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2026 - 14 S 2029/25
Keine drittschützende Wirkung der Sachentscheidungsvoraussetzung eines ...
- BVerwG, 24.08.2026 - 9 A 30.26
Querverweise
Auf § 6 UmwRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)