1Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. 3§ 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich | 14.03.2023 | |
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 6 UmwRG
249 Entscheidungen zu § 6 UmwRG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 11 K 19.00781
Innerprozessuale Präklusion
- OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2023 - 4 MR 1/23
Ausbau der B 404 im Kreis Stormarn kann weitergehen
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908
Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der ...
- VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873
Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - 10 D 43/17
Bebauungsplan für das DOC Remscheid ist unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 10 S 1560/22
E. gegen Land Baden-Württemberg wegen Errichtung und Betrieb einer ...
- VGH Bayern, 01.12.2022 - 8 A 21.40033
Zur zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
- VG München, 26.10.2021 - M 2 K 20.2234
Zur Obliegenheit des Klägers zur Substantiierung seiner Klage nach § 6 Satz 1 ...
- BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19
Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2019 - 4 BN 34.19
Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 6 UmwRG in Normenkontrollverfahren gegen ...
- BVerwG, 12.12.2019 - 4 BN 34.19
Querverweise
Auf § 6 UmwRG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- § 8 (Überleitungsvorschrift)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)