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__paste_bez____paste_norm__ UmwRG (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
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§ 5
Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), in Kraft getreten am 02.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298
26.11.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/1220.11.2015BGBl. I S. 2069
29.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften21.01.2013BGBl. I S. 95
01.03.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege29.07.2009BGBl. I S. 2542

Rechtsprechung zu § 5 UmwRG

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