(1) 1§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
| 1. | der Herstellung der Deutschen Einheit, | |
| 2. | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | |
| 3. | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | |
| 4. | ihres sonstigen internationalen Bezuges, | |
| 5. | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder | |
| 6. | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) |
in der Anlage aufgeführt sind. 2Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2a) 1Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. 2Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. 7§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
| 14.08.2020 | Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen | 08.08.2020 | |
| 07.12.2018 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich | 29.11.2018 | |
| 01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
| 17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
vorschriften § 5Träger der Straßenbaulast § 5aZuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast § 5bFinanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände § 6Eigentum und andere Rechte § 7Gemeingebrauch § 7aVergütung von Mehrkosten § 8Sondernutzungen; Verordnungs-
ermächtigung § 8aStraßenanlieger § 9Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen § 9aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 10Schutzwaldungen § 11Schutzmaßnahmen § 12Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 12aKreuzungen mit Gewässern § 13Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 13aUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 13bErmächtigung zu Rechtsverordnungen § 14Umleitungen § 15Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen § 16Planungen § 16aVorarbeiten § 17Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 17aAnhörungsverfahren § 17bPlanfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung § 17c(weggefallen) § 17dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 17eRechtsbehelfe § 17fAnlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls § 17g(weggefallen) § 17h(weggefallen) § 17iPlanfeststellungs-
verfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17jGrenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17kBerichterstattung an die Europäische Kommission § 18- § 18e (weggefallen) § 18fVorzeitige Besitzeinweisung § 19Enteignung § 19aEntschädigungs-
verfahren § 20Straßenaufsicht § 21Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten § 22Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 23Ordnungswidrigkeiten § 23aGebühren, Verordnungs-
ermächtigung § 24Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 § 26(weggefallen) § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 17e FStrG
420 Entscheidungen zu § 17e FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.08.2026 - 9 A 30.26
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 7 B 48/25
Abänderungsverfahren; Änderung Rechtslage; Beteiligte
- VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40029
Straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundesstraße, ...
- BVerwG, 15.12.2025 - 9 B 10.24
Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020
Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023
Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2026 - 4 KS 4/24
Klagen gegen die Ortsumgehung Geesthacht erfolglos
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
Erfolglose Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Querverweise
Auf § 17e FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17 (Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung)
- Anlage (zu § 17e Absatz 1)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 50 [Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz]