(1) 1Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. 6Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. 3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 4Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. 5Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. 6Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. 7Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. 8Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(6) 1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. 2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. 3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7a) 1Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) 1Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. 2§ 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 |
vorschriften § 5Träger der Straßenbaulast § 5aZuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast § 5bFinanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände § 6Eigentum und andere Rechte § 7Gemeingebrauch § 7aVergütung von Mehrkosten § 8Sondernutzungen; Verordnungs-
ermächtigung § 8aStraßenanlieger § 9Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen § 9aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 10Schutzwaldungen § 11Schutzmaßnahmen § 12Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 12aKreuzungen mit Gewässern § 13Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 13aUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 13bErmächtigung zu Rechtsverordnungen § 14Umleitungen § 15Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen § 16Planungen § 16aVorarbeiten § 17Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 17aAnhörungsverfahren § 17bPlanfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung § 17c(weggefallen) § 17dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 17eRechtsbehelfe § 17fAnlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls § 17g(weggefallen) § 17h(weggefallen) § 17iPlanfeststellungs-
verfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17jGrenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17kBerichterstattung an die Europäische Kommission § 18- § 18e (weggefallen) § 18fVorzeitige Besitzeinweisung § 19Enteignung § 19aEntschädigungs-
verfahren § 20Straßenaufsicht § 21Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten § 22Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 23Ordnungswidrigkeiten § 23aGebühren, Verordnungs-
ermächtigung § 24Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 § 26(weggefallen) § 27(Inkrafttreten)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 8 FStrG
383 Entscheidungen zu § 8 FStrG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 18.02.2025 - 2 K 3576/21
Endgültiges Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Neubewertung ...
- VG Berlin, 11.10.2022 - 1 L 304.22
Bezirk Mitte muss Aufstellung von Panzerwrack genehmigen
- VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
Bestandskraft; Bundesstraße; Erschließungsfunktion; Gläubiger; Ortsdurchfahrt; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 17.06.2021 - 7 LC 12/20
Ortsdurchfahrt; Sondernutzung; Sondernutzungsgebühr
- OVG Niedersachsen, 17.06.2021 - 7 LC 12/20
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16
Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der ...
- OVG Niedersachsen, 11.08.2021 - 7 LB 16/21
Bundesstraße; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Zufahrt
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 11.08.2021 - 7 LB 16/12
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt von ...
- OVG Niedersachsen, 11.08.2021 - 7 LB 16/12
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
- BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14
Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)
Querverweise
Auf § 8 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 16a (Sondernutzung durch Carsharing)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
- § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 FStrG:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 29 (Übermäßige Straßenbenutzung)