(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.
(2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) 1Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 2Die Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 11 FStrG
4 Entscheidungen zu § 11 FStrG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 8 ZB 09.767
Unzulässiges Rechtsmittel; Prozesskostenhilfe; Streitwert
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 C 11278/12
Änderung notwendiger Hangsicherungsmaßnahmen für den Betrieb der Eisenbahn ...
- BGH, 16.10.1967 - III ZR 26/67
Schadensersatzanspruch auf Grund eines Unfalls wegen Herunterfallens von ...
- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum ...
Querverweise
Auf § 11 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
- § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)