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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesfernstraßengesetz (https://dejure.org/gesetze/FStrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesfernstraßengesetz
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§ 17
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) 1Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

3Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Bundesfernstraße

1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder
2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.

4Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung der Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. 5Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 6Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 7Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 8Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) 1Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn

1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung oder Plangenehmigung. 4§ 16a bleibt unberührt.

(3) 1Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. 2Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

(4) 1Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. 2Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 3Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.

(5) 1Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 2§ 17e gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 224), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
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Änderung
Infrastruktur-Zukunftsgesetz22.07.2026BGBl. I Nr. 224
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes22.12.2023BGBl. I Nr. 409
15.09.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021)10.09.2021BGBl. I S. 4147
13.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich03.03.2020BGBl. I S. 433
07.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich29.11.2018BGBl. I S. 2237
17.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833
§ 1Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs § 2Widmung, Umstufung, Einziehung § 3Straßenbaulast § 3aDuldungspflichten im Interesse der Unterhaltung § 4Sicherheits-
vorschriften
§ 5Träger der Straßenbaulast § 5aZuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast § 5bFinanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände § 6Eigentum und andere Rechte § 7Gemeingebrauch § 7aVergütung von Mehrkosten § 8Sondernutzungen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 8aStraßenanlieger § 9Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen § 9aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 10Schutzwaldungen § 11Schutzmaßnahmen § 12Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 12aKreuzungen mit Gewässern § 13Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 13aUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 13bErmächtigung zu Rechtsverordnungen § 14Umleitungen § 15Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen § 16Planungen § 16aVorarbeiten § 17Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 17aAnhörungsverfahren § 17bPlanfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung
§ 17c(weggefallen) § 17dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 17eRechtsbehelfe § 17fAnlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls § 17g(weggefallen) § 17h(weggefallen) § 17iPlanfeststellungs-
verfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
§ 17jGrenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz § 17kBerichterstattung an die Europäische Kommission § 18- § 18e (weggefallen) § 18fVorzeitige Besitzeinweisung § 19Enteignung § 19aEntschädigungs-
verfahren
§ 20Straßenaufsicht § 21Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten § 22Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung
§ 23Ordnungswidrigkeiten § 23aGebühren, Verordnungs-
ermächtigung
§ 24Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 § 26(weggefallen) § 27(Inkrafttreten)
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Rechtsprechung zu § 17 FStrG

2.449 Entscheidungen zu § 17 FStrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 FStrG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 
      § 2 (Widmung, Umstufung, Einziehung)
      § 15 (Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen)
      § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
      § 17e (Rechtsbehelfe)
      § 19 (Enteignung)
      § 19a (Entschädigungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 FStrG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 17 VIc 2)
          § 46 (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern) (zu § 17 VIc 2)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 73 VI (Anhörungsverfahren) (zu § 17 IIIc 3)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
Was ist das?

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