Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 | |
07.06.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) | 31.05.2013 |
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 27a BVwVfG
25 Entscheidungen zu § 27a BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale ...
- BVerwG, 07.10.2021 - 4 A 9.19
Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos
- VGH Bayern, 25.10.2021 - 22 B 17.855
Erfolgloses Rechtsschutzverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler ...
- VG Freiburg, 15.02.2019 - 10 K 536/19
Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020
Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024
Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025
Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute ...
- VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017
Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses
- VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016
Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer ...
Querverweise
Auf § 27a BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17g (Veröffentlichung im Internet)