Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | |
2. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | |
3. | juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | |
4. | Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 12 BVwVfG
105 Entscheidungen zu § 12 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 Corona
Corona, Fälschung von Impfausweisen, Sperrwirkung, Urkundenfälschung
- OVG Sachsen, 26.11.2021 - 12 A 96/21
Ruhestandsbeamter; Therapieverweigerung; Dauerdelikt; Medikamentenabhängigkeit; ...
- VG Köln, 18.03.2021 - 13 K 1189/20
Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ...
- BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17
Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar
- VG Neustadt, 06.09.2017 - 5 K 783/16
Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
- VG Braunschweig, 08.02.2005 - 2 B 419/04
Wirksamer Widerspruch auch durch bevollmächtigte juristische Person, ...
- VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 ZB 20.3171
Beurteilungskompetenz des Gerichts über Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2021 - 19 B 1159/21
- VG Oldenburg, 19.08.2013 - 11 A 3741/12
Abschiebungskosten bei einer 16-jährigen Ausländerin
- VG München, 20.11.2019 - M 19 K 17.36324
Wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Asylbescheides erfolgreiche ...
§ 12 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 12 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handlungsfähigkeit (Deutschland)
- § 12 BVwVfG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Behördenangelegenheiten
Gesetzlicher Vertreter
Prozessfähigkeit
Vertretung gegenüber Behörden
Querverweise
Auf § 12 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BVwVfG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit) (zu 12 I Nr. 1, 2)