Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 3 - Amtliche Beglaubigung (§§ 33 - 34) |
(1) 1Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. 2Dies gilt nicht für
1. | Unterschriften ohne zugehörigen Text, | |
2. | Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen. |
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. 2Er muss enthalten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu § 34 BVwVfG
24 Entscheidungen zu § 34 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2023 - 1 M 12/23
(Fehlender) Anspruch eines Jagdgenossen auf Einschreiten der ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19
Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson ...
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 - 15 KF 19/11
Vorgehen gegen Wahl des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft; Wahl von ...
- AG Pirmasens, 10.08.2018 - 1 IN 20/18
Insolvenzverfahren: Vollmachtsvorlage des Sachbearbeiters des Antragstellers, ...
- VG Halle, 27.02.2009 - 3 A 124/06
- LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 337/12
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich ...
- VG Düsseldorf, 21.06.1993 - 19 K 1634/93
Antrag eines ghanaischen Staatsangehörigen auf Anerkennung als Asylberechtigter ...
- OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18
Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines ...
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 149/11
Grundbuch: Reichweite einer transmortalen Vollmacht
§ 34 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 34 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
- § 34 BVwVfG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 34 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 BVwVfG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- § 65 S. 1 (Unberührt bleibendes Bundesrecht)