Beurkundungsgesetz
| 7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71) |
| 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74) |
| a) Bundesrecht (§§ 63 - 65) |
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
zuständigkeiten § 64Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz § 65Unberührt bleibendes Bundesrecht
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Rechtsprechung zu § 65 BeurkG
3 Entscheidungen zu § 65 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger ...
- OLG Hamm, 20.02.1985 - 5 UF 457/81
Scheidung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit; Form einer Handschuhehe
- BVerwG, 22.03.2012 - 7 C 1.11
Kernbrennstoffe; Aufbewahrung; Zwischenlager; Kernkraftwerk; Auslegungsstörfälle; ...