Beurkundungsgesetz

   7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74)   
   a) Bundesrecht (§§ 63 - 65)   
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§ 64
Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz

Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1396), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
01.01.2009Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

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