Beurkundungsgesetz
| 7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71) |
| 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74) |
| b) Landesrecht (§§ 66 - 69) |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt:
| 1. | Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; | |
| 2. | Vorschriften über die Zuständigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und anderen Vermögensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse; | |
| 3. | Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden; | |
| 4. | Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zu beurkunden; | |
| 5. | Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommißsachen, für die ein Kollegialgericht zuständig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen können; | |
| 6. | Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von den Vorständen beauftragten Beamten dieser Behörden zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen; | |
| 7. | Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung); | |
| 8. | Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider; | |
| 9. | Vorschriften über Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungsverfahren einschließlich der Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren; | |
| 10. | Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstattungsverfahren; | |
| 11. | Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation; | |
| 12. | Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen. |
(2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden.
(3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann
| 1. | die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Beurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschränkt werden, | |
| 2. | nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, und | |
| 3. | keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 dieses Gesetzes entgegensteht. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 66 BeurkG
Entscheidung zu § 66 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.07.2023 - 8 W 242/22
Testamentsvollstreckung: Anspruch eines Miterben auf Entlassung des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 66 BeurkG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 27 (Versicherung an Eides Statt)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 27 (Versicherung an Eides statt)