Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2 GBO
230 Entscheidungen zu § 2 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 47/16
Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2024 - V ZB 8/24
Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- VG Darmstadt, 01.08.2024 - 5 K 1191/21
Anforderungen an Weitergabe von Daten aus Liegenschaftskataster an Dritte - ...
- VG Magdeburg, 27.06.2024 - 4 A 25/23
Gefahrenabwehrrechtliche und kostenrechtliche Verantwortlichkeit für den Abbruch ...
- OLG Saarbrücken, 05.11.2024 - 5 W 63/24
Löschung einer Grunddienstbarkeit über ein Wegerecht im Grundbuch
- VG Hamburg, 07.06.2024 - 7 K 2925/23
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes bei Verkauf durch ...
- KG, 27.09.2022 - 1 W 301/22
Zugehörigkeit von Räumen ohne Nummern zum Sondereigentum
§ 2 GBO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- b) Landesrecht
- § 66 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 6
- Die Eintragungen
- § 13
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
- § 86 (Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Amtliches Vermessungswesen
- § 4 (Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 15