Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 6 GBO
71 Entscheidungen zu § 6 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.07.2015 - 15 W 258/14
Begriff der Verwirrung i.S. von §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 , 5 Abs. 1 S. 2 GBO
- BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des ...
- OLG Nürnberg, 09.07.2012 - 10 W 2296/11
Wohnungsgrundbuchverfahren: Eintragungshindernis drohender Verwirrung bei ...
- BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
- OLG Köln, 11.04.2019 - 2 Wx 69/19
Voraussetzungen der Bildung von Wohnungseigentum auf mehreren Grundstücken
- OLG Celle, 05.11.2013 - 4 W 192/13
Zulässigkeit einer Bestandteilszuschreibung bei unterschiedlicher Belastung der ...
- OLG Jena, 06.11.2017 - 3 W 344/17
Grundbuchsache: Bestandteilszuschreibung eines mit einem Erbaurecht belasteten ...
- LG Karlsruhe, 18.05.2022 - 11 S 179/20
Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bei Streit von WEG mit Nachbar-WEG
- BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht ...
- OLG Frankfurt, 12.02.2005 - 20 W 492/04
Verbot einer Grundstücksverbindung als Inhalt einer beschränkten persönlichen ...
Querverweise
Auf § 6 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 890 II (Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung)