Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)   
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Textdarstellung

  

§ 9

(1) 1Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. 2Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Rechtsprechung zu § 9 GBO

54 Entscheidungen zu § 9 GBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Das Grundbuchblatt
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 71a (Anlegung des Datenbankgrundbuchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 9 GBO:

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