Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. 2Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
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Rechtsprechung zu § 9 GBO
59 Entscheidungen zu § 9 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.2013 - V ZB 120/13
Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
Grundbuch: Keine Eintragung eines Überbauungsrentenverzichts nach § 9 GBO
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 14 W 113/25
Beschwerdeberechtigung, Amtswiderspruch und Amtslöschung bei unzutreffender ...
- OLG München, 31.05.2021 - 34 Wx 106/21
Forstrechte als Eintragungshindernis bei Grundstücksteilung
- KG, 01.11.2011 - 1 W 641/11
Grundbuchblatt: Vermerk des beim rentenpflichtigen Grundstück eingetragenen ...
- OLG Hamm, 13.05.2024 - 22 U 95/23
Widerruf einer in einem Notarvertrag abgegebenen Löschungsbewilligung mit einer ...
- OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
Grundbuchsache: Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis des ...
- BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 100/98
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente beim rentenpflichtigen Grundstück
- OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 5 W 100/17
Zulässigkeit der Beschwerde des Grundstückseigentümers gegen die Löschung eines ...
- BGH, 15.09.2016 - V ZR 56/16
Grundbuchbereinigung: Erlöschen von nicht eingetragenen altrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 9 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 10
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 71a (Anlegung des Datenbankgrundbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 21