Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Geschlossene Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. 2Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.
(2) 1Bei der Herstellung der Bild- oder sonstigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des Grundbuchs übereinstimmt. 2Weist das Original farbliche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben. 3Die Originale der geschlossenen Grundbücher können ausgesondert werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, daß für die Führung des Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grundakten befindliche Schriftstücke ausgesondert werden können. 2Welche Schriftstücke dies sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu bestimmen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 10a GBO
4 Entscheidungen zu § 10a GBO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 - 3 W 108/21
Erfordernis einer Unterschrift bei Grundschuldbrief
- KG, 13.02.2017 - 1 W 97/16
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Rückgabe eingereichter Urkunden nach Rücknahme ...
- OLG München, 07.06.2010 - 34 Wx 118/09
Grundbuchrecht: Anspruch auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Grundakten
- OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 1/10
Grundbuch: Pflicht zur Entgegennahme von Urkunden zu den Grundakten bei ...