Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). 2Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. 3Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. 2Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 05.12.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes | 05.12.2014 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1 GBO
73 Entscheidungen zu § 1 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 06.08.2024 - 2 W 35/24
Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld; ...
- OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins
- OLG Hamm, 03.01.2023 - 15 W 395/21
Rechte des Grundpfandrechtsgläubigers bei Verlust des Grundpfandrechtsbriefs auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
Einsicht in Grundbuch
- BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 - 3 W 108/21
Erfordernis einer Unterschrift bei Grundschuldbrief
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21
Pflicht einer Gemeinde zur Erteilung von Informationen über Lage und Größe von in ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21
- VGH Bayern, 12.02.2026 - 13 A 25.2199
Klagebefugnis, Unzulässigkeit der Klage, Verwaltungsakt, Rechtsverletzung, ...
- OLG Naumburg, 26.10.2012 - 12 Wx 15/12
Grundstücksverkehr in Sachsen-Anhalt: Genehmigungserfordernis bei Überschreiten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GBO:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 1 I
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- §§ 14 ff.
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 Nr. 1 h (Übertragene Geschäfte) (zu §§ 1 ff)