Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) 1Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. 2In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 4 GBO
81 Entscheidungen zu § 4 GBO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 - 3 K 3059/25
Grundsteuerwertbescheid: Zusammenfassung aller Wohnungen in einem Gebäude zu ...
- OLG Köln, 14.11.2019 - 2 Wx 331/19
Eintragung eines Hofvermerks
- BGH, 20.12.2012 - V ZB 95/12
Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers ...
- OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
Grundbuchsache: Grundbuchverwirrung infolge der Zusammenschreibung einer Vielzahl ...
- BGH, 26.09.2024 - V ZB 8/24
Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen ...
- VGH Bayern, 14.12.2023 - 6 B 23.1555
Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 10 S 51.21
Was ist ein "Baugrundstück"?
- OLG Köln, 11.01.2019 - 2 Wx 417/18
Zusammenschreibung von mehreren Grundstücken auf einem Grundstücksblatt
- VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab; ...
- OLG Schleswig, 24.05.2022 - 2 Wx 19/22
Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB
Querverweise
Auf § 4 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)